Wenn ArbeitnehmerInnen Belastungen ausgesetzt sind, die zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung führen können, sind prinzipiell arbeitsplatzbezogene Maßnahmen zur Gefährdungsverminderung durchzuführen. Darüber hinaus müssen vor Aufnahme der Tätigkeit in bestimmten Fällen Eignungsuntersuchungen und bei Fortdauer der Tätigkeit regelmäßig Folgeuntersuchungen durchgeführt werden, wenn dies nach §§ 49 oder 50 ASchG vorgeschrieben ist.
In meiner Person finden Sie den richtigen Partner, der diese Untersuchungen für Ihr Unternehmen und Ihre Mitarbeiter durchführt.
Die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ) regelt im Detail Tätigkeiten, die eine Untersuchung erforderlich machen, sowie die Zeitabstände in denen die Untersuchungen durchzuführen sind und gibt Richtlinien über spezielle Untersuchungen und Untersuchungsverfahren nach dem jeweiligen Stand der Arbeitsmedizin, arbeitsmedizinische Kriterien zur Beurteilung und biologische Grenzwerte vor.
Ein Vertrag zur Direktverrechnung für Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 49 ASchG mit der AUVA liegt vor, Untersuchungen welche nicht durch die Direktverrechnung mit der AUVA abgegolten werden, werden dem Betrieb in Rechnung gestellt.