Arbeitnehmer die unter erhöhten Druck bzw. als Taucher arbeiten, unterstehen der Druckluft- und Taucharbeiten-Verordnung. Genaue Vorschriften bezüglich gesundheitlicher Überwachung, Eignungs- und Folgeuntersuchungen sowie die Regelung über ärztliche Anwesenheiten auf Druckluft-Baustellen sind darin erhalten.Ich verfüge über die benötigte Ermächtigung vom Bundesministerium zur Durchführung dieser Tätigkeiten, und würde mich freuen Ihren Unternehmen mit meiner Expertise zur Verfügung zu stehen.Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung:
Ermächtigter Arzt
§ 6. (1) Auf jeder Arbeitsstelle müssen die mit Arbeiten in Druckluft beschäftigten Arbeitnehmer durch einen Arzt und bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter betreut werden. Diese Ärzte müssen vom Bundesminister für soziale Verwaltung zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung der Arbeitnehmer für Arbeiten in Druckluft ermächtigt sein.
(2) Eine Ermächtigung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn der betreffende Arzt entsprechende Kenntnisse über die Physiologie der Druckluftwirkung sowie über Drucklufterkrankungen und deren Behandlung nachweist und in gesundheitlicher Hinsicht für die Ausübung seiner Tätigkeit in Druckluft geeignet ist.
(3) Der ermächtigte Arzt und dessen ermächtigter Stellvertreter müssen über die Einrichtung der Arbeitsstelle und über den Arbeitsvorgang unterrichtet sein; dies gilt insbesondere für alle Maßnahmen und Einrichtungen, die dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer dienen. Im Interesse der Gesunderhaltung der Arbeitnehmer haben die Personen der fachkundigen Aufsicht und die Ärzte auf die gebotene Zusammenarbeit zu achten.
(4) Der ermächtigte Arzt oder dessen ermächtigter Stellvertreter müssen, soweit sich nachstehend nicht anderes ergibt, von der Arbeitsstelle aus jederzeit fernmündlich erreichbar sein. Name, Anschrift und Fernsprechnummer dieser Ärzte müssen einem Aushang zu entnehmen sein, der im Büro der fachkundigen Aufsicht, in der Personenschleuse, in der Rekompressionskammer, im Kompressorraum, im Aufenthaltsraum und in der Unterkunft auf der Arbeitsstelle sowie in jenem Raum angebracht sein muß, der so lange dauernd besetzt ist, als sich Arbeitnehmer betriebsmäßig in den unter Überdruck stehenden Räumen oder in der Rekompressionskammer aufhalten.
(5) Bei Arbeiten unter einem Überdruck von mehr als 2,0 kp/cm2 kann die zuständige Behörde, wenn es der Schutz der Arbeitnehmer erfordert, über Antrag des Arbeitsinspektorates vorschreiben, daß ein ermächtigter Arzt ständig im Bereich der Stelle, an der Druckluftarbeiten ausgeführt werden, anwesend sein muß.
Gesundheitliche Eignung der Arbeitnehmer
§ 9. (1) Die gesundheitliche Eignung für Arbeiten in Druckluft ist vom ermächtigten Arzt nach durchgeführter Untersuchung (§ 49 Abs. 1) schriftlich zu bescheinigen. Wird zur abschließenden Beurteilung der gesundheitlichen Eignung eine Probeschleusung als notwendig erachtet, so ist zunächst eine Bescheinigung für diese auszustellen und erst nach ordnungsgemäßem Verlauf der Probeschleusung die endgültige Bescheinigung auszufertigen. Diese ärztlichen Bescheinigungen gelten jeweils für die Dauer von 12 Monaten und nur für Arbeiten, für die die Untersuchung vorgenommen wurde. Eine Weiterverwendung bei Arbeiten in Druckluft nach Ablauf dieses Zeitraumes ist nur gestattet, wenn die Eignung für diese Arbeiten durch eine neuerliche Untersuchung festgestellt wurde. Wird die Arbeit in Druckluft nicht innerhalb eines Monats nach Ausstellung der Bescheinigung aufgenommen, so muß vor Antritt der Arbeit eine Nachuntersuchung vorgenommen werden.
(2) Eine Verwendung bei Arbeiten in Druckluft nach Abs. 1 ist nur soweit gestattet, als das zuständige Arbeitsinspektorat auf Grund des Ergebnisses der ärztlichen Untersuchung dagegen keinen Einwand erhebt.
(3) Unterbricht ein Arbeitnehmer wegen einer Drucklufterkrankung die Arbeiten in Druckluft, so darf er zu solchen Arbeiten erst wieder herangezogen werden, nachdem der ermächtigte Arzt zugestimmt hat. Dies gilt auch bei anderen Erkrankungen oder Beschwerden, die sich auf die gesundheitliche Eignung nachteilig auswirken können. Dies gilt auch bei Unterbrechung infolge einer Schwangerschaft.
(4) Jeder Arbeitnehmer ist bei Beendigung seiner Tätigkeit in Druckluft durch den ermächtigten Arzt auf seinen Gesundheitszustand zu untersuchen.
(5) Für die Untersuchung und die sonstige ärztliche Betreuung der Arbeitnehmer muß ein geeigneter heizbarer Raum im Bereich der Stelle, an der Druckluftarbeiten ausgeführt werden, zur Verfügung stehen.
Taucher
§ 31. (1) Als Taucher dürfen nur Arbeitnehmer herangezogen werden, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, für diese Arbeiten in gesundheitlicher Hinsicht geeignet sind und die vom Standpunkt des Arbeitnehmerschutzes notwendigen Fachkenntnisse und Berufserfahrungen besitzen. Arbeitnehmer, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und als Taucher noch nicht verwendet worden sind, dürfen als solche nicht beschäftigt werden.
(2) Die gesundheitliche Eignung für Taucherarbeiten ist von einem hiefür vom Bundesminister für soziale Verwaltung ermächtigten Arzt nach durchgeführter Untersuchung (§ 49 Abs. 1) zu bescheinigen. Eine Ermächtigung ist zu erteilen, wenn der betreffende Arzt entsprechende Kenntnisse über die Physiologie der Druckluftwirkung sowie über Tauchererkrankungen und deren Behandlung nachweist. Name, Anschrift und Fernsprechnummer des ermächtigten Arztes sind im Standort des Betriebes und auf jeder Arbeitsstelle, an der Taucherarbeiten ausgeführt werden, durch Aushang bekanntzugeben.
(3) Bescheinigungen nach Abs. 2 gelten jeweils für die Dauer von 12 Monaten und nur für Arbeiten, für die die Untersuchung vorgenommen wurde. Eine Weiterverwendung als Taucher nach Ablauf dieses Zeitraumes ist nur gestattet, wenn die Eignung für diese Arbeiten durch eine neuerliche Untersuchung festgestellt wurde.
(4) Eine Verwendung als Taucher nach Abs. 1 ist nur soweit gestattet, als das zuständige Arbeitsinspektorat auf Grund des Ergebnisses der ärztlichen Untersuchung dagegen keinen Einwand erhebt.
(5) Unterbricht ein Arbeitnehmer wegen einer Tauchererkrankung die Arbeit, so darf er zu Taucherarbeiten erst wieder herangezogen werden, nachdem der ermächtigte Arzt zugestimmt hat. Dies gilt auch bei anderen Erkrankungen oder Beschwerden, die sich auf die gesundheitliche Eignung nachteilig auswirken können. Dies gilt auch bei Unterbrechung infolge einer Schwangerschaft.
(Anm.: Abs. 6 bis 8 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 13/2007)
(9) Jeder Taucher hat einen „Nachweis über Taucherarbeiten“ nach Anhang 5 zu führen. Die Eintragungen in diesen Nachweis sind mindestens einmal im Monat vom Arbeitgeber zur Kenntnis zu nehmen; er hat diese Kenntnisnahme durch seine Unterschrift zu bestätigen. Anläßlich der ärztlichen Untersuchungen gemäß Abs. 2, 3 und 5 ist der „Nachweis über Taucherarbeiten“ dem untersuchenden Arzt vorzulegen.